1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der HGB GmbH erfolgen zu den nachfolgenden AGB.
1.2 Die AGB gelten unter der Voraussetzung, dass der Kunde Kaufmann ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.
1.3 Ergänzend zu den AGB gelten die folgenden Bedingungen in Ihrer jeweiligen gültigen Fassung:
- Preise und Konditionen der HGB- Hessische Güterbahn GmbH (HGB GmbH)
- Verladerichtlinien in der jeweils allgemeingültigen Fassung
- die in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahnenthaltenen zusätzlichen Bedingungen
2.1 Bestellungen / Aufträge sind nur in schriftlicher Form anzugeben. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Insbesondere entfalten mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Angestellten der HGB GmbH, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, keine Rechtswirksamkeit. Ein Angebot der HGB GmbH ist noch keine verbindliche Zusage der auszuführenden Leistungen. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, hält sich die HGB GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise und Leistungen 7 Tage ab deren Datum gebunden. Eine verbindliche Zusage der auszuführenden Leistungen kommt nur durch die fristgerechte, schriftliche Bestellung in Verbindung mit folgenden schriftlichen Bestätigung durch die HGB GmbH zustande.
2.2 Bereitstellung der Lokomotiven: Die Gestellung der Lokomotiven erfolgt lt. bestellter Leistung. Werden nachträglich mehr Lokomotiven benötigt als bestellt, so ist dies nicht Umfang der bereits ursprünglich bestellten Leistung. Eine Änderung der ursprünglich bestellten Leistung erfordert eine neue Anfrage mit der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die HGB GmbH. Das gleiche gilt für die jeweiligen Einsatzzeiten der Lokomotiven. Bei einer erheblichen Zeitüberschreitung der bestellten Leistung behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
2.2 Bereitstellung der Lokomotiven: Die Gestellung der Lokomotiven erfolgt lt. bestellter Leistung. Werden nachträglich mehr Lokomotiven benötigt als bestellt, so ist dies nicht Umfang der bereits ursprünglich bestellten Leistung. Eine Änderung der ursprünglich bestellten Leistung erfordert eine neue Anfrage mit der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die HGB GmbH. Das gleiche gilt für die jeweiligen Einsatzzeiten der Lokomotiven. Bei einer erheblichen Zeitüberschreitung der bestellten Leistung behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
2.3 Stornierung von Aufträgen: Die Stornierung von Aufträgen oder Leistungen ist in schriftlicher Form durch beide Vertragsparteien möglich. Kostenfreie Stornierung der bestellten Leistung bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn, Andernfalls berechnen wir die Ausfallschicht und ggf. die Zuführungskosten für unsere Lokomotiven.
2.4 Rechnungsstellung: Die Mindestberechnungszeit beträgt 8 Stunden pro Schicht. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund § 7.0 dieser AGB.
2.5 Haftung: Für Schadensersatzansprüche, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurde, übernimmt die HGB GmbH keine Haftung. Gleichgestellt werden hiermit Schadenersatzansprüche, die durch nicht vorhersehbare von der HGB GmbH nicht zu vertretende Baubehinderungen und damit verbundenen Transportverspätungen entstanden sind. Schadenersatzansprüche dieser Art werden ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.Die HGB GmbH als EVU sind gemäß Eisenbahnhaftpflichtversicherungs- VO betriebshaftplichtversichert. Die Haftung beschränkt sich auf diese und o. g. Leistung. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wie Baustellen- und Transportausfall, Betriebsunterbrechung oder Störungen sowie entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus übernimmt die HGB keine Haftung für Störungen jeglicher Art die seitens der DB Netz AG verursacht worden. Der Auftraggeber garantiert mit Bestellung der Leistung, dass die zu befördernden Eisenbahnfahrzeuge in einem abfahrbereiten und betriebssicheren Zustand zur Traktion abgestellt, bzw. an die HGB übergeben werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle betrieblichen Besonderheiten dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei Arbeiten, bei denen die Arbeitszugführer (Azf) oder Rangierbegleiter (Rb) am Betrieb beteiligt ist, gilt vom Auftraggeber als bestätigt, dass der Lokführer der HGB die eisenbahnbetrieblichen Entscheidungen auf den Azf oder Rb übertragen hat. Dies gilt insbesondere dafür, sofern dieser in seiner Eigenschaft als Azf oder Rb tätig ist und Anweisungen wie z. B. Rangiertätigkeiten in den Lokführer erteilt. Bei höherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Vorkommnissen übernimmt die HGB GmbH keinerlei Haftung.
3.1 Grundlage für die von der HGB GmbH zu erbringenden Leistungen ist grundsätzlich der mit dem Kunden gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB geschlossene schriftliche Vertrag. Bei Verwendung eines Frachtbriefs gemäß § 408 Handelsgesetzbuch gilt dieser als Transportauftrag mit den hierin enthaltenen Angaben.
3.2 Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Daten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z. B. Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt). Der Kunde ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung der Wagen verantwortlich. Bei Überschreitung der Ladefristen erheben wir ein Standgeld je nach Wagenart zwischen 20,00 – 150,00 € pro Tag und Wagen. Sind die Wagen durch uns von der DB angemietet, berechnen wir das Standgeld der DB zzgl. Einem Verwaltungskostenaufschlag von 15 % weiter. Darüber hinaus stellt die HGB GmbH dem Kunden den Ausfallschaden für den Nichteinsatz der Wagen in Rechnung.
3.3 Der Kunde hat bereitgestellte Wagen und Ladung auf Ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und die HGB GmbH unverzüglich und schriftlich über Beanstandungen zu informieren. Es obliegt dem Kunden, die Wagen vor dem Beladevorgang und das Frachtgut nach Ankunft ordnungsgemäß auf Mängel zu prüfen. Mängelrügen haben ebenfalls unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
3.4 Der Kunde haftet für Schäden an den Wagen und Ladung, die durch ihn oder von ihm beauftragte Dritte verursacht worden sind. Es wird vermutet, dass der Schaden im Gewahrsam des Kunden entstanden ist, sofern der Schaden nicht von der HGB GmbH schriftlich anerkannt wird oder bei Übergabe bereits vorhanden war, oder auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
3.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und Ladung verwendungsfähig, d.h. vollständig entleert, gereinigt, entseucht und fristgerecht komplett wieder am vereinbarten Ort übergeben werden. Bei Nichterfüllung werden die entstandenen Aufwendungen weiterbelastet.
3.6 Überführung von Maschinen, Wagen und Fahrzeuge müssen gefristet und lauffähig sein (Zulassung nach EBO). Der Kunde hat hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3.7 Bei Beauftragung setzt die HGB GmbH voraus, dass die zu befördernden Waggons / Maschinen abfahrbereit, wagentechnisch untersucht am Abfahrtsort stehen. Das Abstellgleis im Zielbahnhof ist in jedem Falle vor der Abfahrt mitzuteilen. Sollten Abstellgebühren anfallen, die uns von der DB Netz AG in Rechnung gestellt werden, werden wir diese an Sie weiterberechnen. Verzögerungen, die aufgrund mangelnder Vorbereitung des Auftraggebers zustande kommen, werden diesem zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sollte die betriebliche Situation keine Verzögerung zulassen, behält die HGB GmbH sich vor, den Transportauftrag zu Lasten des Auftraggebers abzubrechen. Die tatsächlich entstandenen Kosten wie Zuführungspauschale, Kosten für bestellte Trassen und Kosten für das eingesetzte Personal werden dem Auftraggeber dann zuzüglich einer Bearbeitungspauschale i. H. v. 15 % in Rechnung gestellt. Bei höherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Vorkommnissen übernimmt die HGB GmbH keinerlei Haftung.
4.1 Die Gestellung von Triebfahrzeugführern, Lotsen, Rangierbegleitern, Azf. oder Wagenmeistern erfolgt laut Vertrag. Werden nachträglich mehr Leistung benötigt als bestellt, so ist dies nicht Umfang der bereits ursprünglich bestellten Leistung. Eine Änderung der ursprünglich bestellten Leistung erfordert eine neue Anfrage mit der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die HGB GmbH.
4.2 Stornierung von Aufträgen: Eine kostenfreie Stornierung von Leistungen / Aufträge durch den Auftraggeber muss mindestens 48 Stunden schriftlich vor Leistungsbeginn erfolgen. Stornokosten werden je nach Aufwand der nach dem Auftrag festgelegten Höhe der Vergütungen für die Leistung berechnet.
4.3 Die Mindestberechnungszeit beträgt 8 Stunden pro Schicht.
4.3 Die Mindestberechnungszeit beträgt 8 Stunden pro Schicht.
5.1 Der Kunde ist für die sichere Verladung, sowie Entladung verantwortlich. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen Frachtvertrag und tatsächlichem Ladegut. Wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten, oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, können seitens der HGB GmbH auch die Rechte des § 415 Abs.3 HGB geltend gemacht werden.
6.1 Die Beförderung von Gefahrgut unterliegt den einschlägigen Gefahrgutrechtsvorschriften, sowie den Eisenbahnvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.
6.2 Gefährliches Gut wird von der HGB GmbH nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. Bereitstellung an, sowie bei Gütern der Klasse 1 und 2 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.
6.3 Der Kunde stellt der HGB GmbH im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden, sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind.
6.4 Gefährliches Gut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen oder Container über 2 Wochen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, eine längere Abstellung ist nicht möglich.
7.1 Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die HGB GmbH ist berechtigt nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die HGB GmbH kann von dem Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.
7.2 Gegen die Forderung der HGB GmbH ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.3 Für die Abwicklung von Zoll- und sonstigen behördlichen Verwaltungsvorschriften oder Trassenbestellungen erheben wir Verwaltungskosten in Höhe von 15 % v. Gegenstandswert.
8.1 Wir behalten uns das ausdrückliche Recht vor, von einer erteilten Bestellung/Auftragsvergabe ganz oder teilweise Abstand zu nehmen im Falle bei höherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Vorkommnissen.
8.2 Die Änderung bzw. der Rücktritt bedürfen der Schriftform. Hier kann sich kein Vertragspartner auf eine betriebliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht durch beide Parteien übereinstimmend schriftlich festgehalten sind. Dies trifft auch auf den durch den Kunden zu begründenden Rücktritt vom Gesamtvertrag zu.
Die Abstellung der Eisenbahnfahrzeuge erfolgt im angegebenen Zielbahnhof. Abstellentgelte der Infrastrukturbetreiber werden an den Auftraggeber zzgl. 15 % Bearbeitungsgebühr weiterberechnet.
Die Wagen sind besenrein, in einem einwandfreien technischen und betriebstauglichen Zustand zurückzugeben. Aufgetreten Beschädigungen an den Wagen, die durch die HGB bei Rücknahme festgestellt werden und somit Reparaturkosten verursachen, stellen wir Ihnen in Rechnung. Mängel werden dann in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Die Ausfallzeit der Fahrzeuge während der Dauer der Reparatur gilt als Mietzeit. Bei Auftragserteilung gelten die AGB´s für Güterwagen als anerkannt und sind Bestandteil der Beauftragung und des Mietvertrages für Güterwagen.
Zahlungsziel 14 Tage netto zzgl. der gesetzlichen MWSt. am Tage der Leistung.
Zuführungspauschale, Kosten für bestellte Trasse und Kosten für das eingesetzte Personal werden dem Auftraggeber dann zuzüglich einer Bearbeitungspauschale i. H. v. 15 % in Rechnung gestellt. Trassen sind nicht skontierbar!
Bei Beauftragung eines Angebotes setzt die HGB GmbH voraus, dass die zu befördernden Waggons/ Maschinen abfahrbereit, wagentechnisch untersucht am Abfahrtsort stehen. Das Abstellgleis im Zielbahnhof ist in jedem Falle vor der Abfahrt mitzuteilen. Sollten Abstellgebühren anfallen, die uns von der DB Netz AG in Rechnung gestellt werden, werden wir diese an Sie weiterberechnen. Verzögerungen, die aufgrund mangelnder Vorbereitung des Auftraggebers zustande kommen, werden diesem zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sollte die betriebliche Situation keine Verzögerung zulassen, behält die HGB GmbH sich vor, den Transportauftrag zu Lasten des Auftraggebers abzubrechen. Die tatsächlich entstandenen Kosten wie Zuführungspauschale, Kosten für bestellte Trasse und Kosten für das eingesetzte Personal werden dem Auftraggeber dann zuzüglich einer Bearbeitungspauschale i. H. v. 15 % in Rechnung gestellt. Bei höherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Vorkommnissen übernimmt die HGB GmbH keinerlei Haftung.
12.1 Grundsätzlich gilt: Beim Rangieren ist der Eisenbahnfahrzeugführer (Eff/ Tf) verantwortlich! Die Einweisung der beteiligten Personale (Eff, Rb, etc.) zum Bauvorhaben und in die notwendigen Örtlichkeiten (Bahnhöfe, Gleisanlagen usw.) hat durch den Eisenbahnbetriebsleiter bzw. einer beauftragten Person (öBL, Logistiker, Bauleiter o. andere) des eingesetzten/ beauftragten EVU zu erfolgen!
Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand Gießen oder nach unserer Wahl der Sitz bzw. der Gerichtsstand des Kunden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.